Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 80
§ 80 – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
- Diese Regelungen betreffen die Fördervoraussetzungen.
- Sie legen fest, wie die Förderung aussieht.
- Sie bestimmen den Umfang der Förderung.
- Sie regeln das Verfahren zur Beantragung der Förderung.